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Die neue Energieeffizienzrichtlinie (EED)
Rechtliche Grundlagen
Am 1. Dezember 2021 ist die neue Heizkostenverordnung in Kraft getreten. Durch diese Änderung werden Sie als privater Vermieter dazu verpflichtet, bei Neuinstallationen von Zählern und Heizkostenverteilern ausschließlich fernablesbare Geräte zu verwenden.
Mit der bereits am 24. Dezember 2018 in Kraft getretenen Richtlinie 2018/2002 der Europäischen Union zur Energieeffizienz wurde die Vorgänger-Richtlinie 2010/27/EU zur Energieeffizienz geändert. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 EED 2018/2002 hatten die EU-Mitgliedsstaaten Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie bis zum 25. Juni 2020 nachzukommen.
Was müssen Sie beachten?
Ab 25.10.2020
- Einführung einer unterjährigenbVerbrauchsinformation
- Zweimal jährlich sofern fernauslesbare Mess-und Erfassungstechnologie im Einsatz ist
- Alle Heizkostenverteiler, Wasserzähler und Wärmezähler, die ab dem 25.10.2020 installiert werden, müssen fernauslesbar sein
Ab 01.01.2022
- Einführung einer monatlichen Verbrauchsinformation
- kontinuierliche Darstellung über das Internet sofern fernauslesbare Mess-und Erfassungstechnologie im Einsatz ist.
bis 31.12.2026
- Die EED sieht eine Nachrüstpflicht bestehender Heizkostenverteiler, Wasser und Wärmezähler vor.
- Die Nachrüstung nichtfernauslesbarer Zähler und Heizkostenverteiler muss bis zum 31.12.2026 abgeschlossen sein.
- allerdings muss die Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit im Objekt gegeben sein
Die von uns angebotenen und verwendeten Geräte gewährleisten eine EED-konforme Auslesung, Datenbereitstellung sowie zuverlässigen Betrieb über die verlängerten Einsatzperioden.
EED zum DOWNLOAD
Weitere Infos zu diesen Thema Siehe auch =>
09. Juni 2021: Änderung / Verlängerung der Eichfristen
Das zweiten Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) ,vom 9. Juni 2021, führt zu Änderungen in der Mess- und Eichverordnung (MessEV).
Die am 17.09.2021 vom Bundesrat beschlossenen Änderungen treten am 3.11.2021 in Kraft. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen Regelungen zur Vereinheitlichung der Eichfristen von Wärme-, Kälte-, Kaltwasser- und Warmwasserzählern auf sechs Jahre (für Wärme-, Kälte- und Warmwasserzähler galten bisher fünf Jahre). Damit werden die Austauschzyklen der Zähler vereinheitlicht und die Verbraucher entlastet.
Die von uns angebotenen und verwendeten Geräte gewährleisten einen zuverlässigen Betrieb über die verlängerten Einsatzperioden.
ab 3.11.2021 gilt für Eigentümer und Verwalter?
- Wärmezähler 6 Jahre
- Warmwasserzähler 6 Jahre
- Kaltwasserzähler 6 Jahr
11. Mai 2021: Umlage von Gerätemieten für Rachwarnmelder
Der Bundesgerichtshof hat am 11.05.2022 entschieden, dass die Gerätemieten für Rauchwarnmelder (RWM) den Wohnungsmietern nicht als sonstige Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 BetrKV in Rechnung gestellt werden dürfen.
Laut diesem Urteil stellt die Anmietung der Rauchwarnmelder, eine andere Form von Anschaffungskosten für Einrichtungen dar, mit denen der Vermieter die Wohnung auszustatten muss.
Anschaffungskosten sind aber kein Bestandteil der Betriebskosten.
Bei den Verbrauchserfassungsgeräten für Wärme und Wasser, z.B Heizkostenverteiler, Wärmezähler, Wasserzähler ,ist die Umlage explizit gesetzlich geregelt, diese Regelung kann aber nicht auf andere Wohnungsausstattungen ausgeweitet werden.
Legen Gebäudeeigentümer, Verwalter und Vermieter die Gerätemiete der RWM weiterhin um, haben die Mieter das Recht, die Betriebskostenabrechnung zurückzuweisen und eine neue Abrechnung zur Kostenlast des Gebäudeeigentümer, Verwalter undbzw. Vermieter einzufordern.
Allerdings sind die Kosten für die Inspektion und Wartung der Geräte laufende Kosten und weiterhin umlagefähig.
Wurden die RWM gekauft und nicht gemietet, kann der Vermieter eine Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB durchführen.
05.Okt.2022: Umlage von Inspektions- und Wartungskosten für Rauchwarnmelder
Wartungskosten sind keine Verwaltungskosten.
Der Vermieter betreibt mit der Rachmelderwartung zwar Vorsorge, auch im eigenen Interesse, da er seine Versicherungspflicht erfüllt.
Dies ist aber nur ein haftungsrelevanter Gesichtspunkt, kein maßgeblicher Grund, um Bettriebskosten von Instandhaltungs- und Verwaltungskosten abzugrenzen.
BGH-Urteil vom 05.10.2022 DOWNLOAD
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