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Die neue Energieeffizienzrichtlinie (EED)

Rechtliche Grundlagen
Am 1. Dezember 2021 ist die neue Heizkostenverordnung  in Kraft getreten. Durch diese Änderung werden Sie als privater  Vermieter dazu verpflichtet, bei Neuinstallationen von Zählern und  Heizkostenverteilern ausschließlich fernablesbare Geräte zu verwenden.
Mit der bereits am 24. Dezember 2018 in Kraft getretenen Richtlinie 2018/2002  der Europäischen Union zur Energieeffizienz wurde die  Vorgänger-Richtlinie 2010/27/EU zur Energieeffizienz geändert. Gemäß  Artikel 2 Absatz 1 EED 2018/2002 hatten die EU-Mitgliedsstaaten Rechts-  und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie bis  zum 25. Juni 2020 nachzukommen.
 
Was müssen Sie beachten?
Ab 25.10.2020
  • Einführung einer unterjährigenbVerbrauchsinformation
  • Zweimal jährlich sofern fernauslesbare Mess-und Erfassungstechnologie im Einsatz ist
  • Alle Heizkostenverteiler, Wasserzähler und Wärmezähler, die ab dem 25.10.2020 installiert werden, müssen fernauslesbar sein               
Ab 01.01.2022
  • Einführung einer monatlichen Verbrauchsinformation
  • kontinuierliche Darstellung über das Internet sofern fernauslesbare Mess-und Erfassungstechnologie im Einsatz ist.
bis 31.12.2026
  • Die EED sieht eine Nachrüstpflicht bestehender Heizkostenverteiler, Wasser und Wärmezähler vor.
  • Die Nachrüstung nichtfernauslesbarer Zähler und Heizkostenverteiler muss bis zum 31.12.2026 abgeschlossen sein.
  • allerdings muss die Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit im Objekt gegeben sein

Die von uns angebotenen und verwendeten Geräte gewährleisten eine  EED-konforme Auslesung, Datenbereitstellung sowie zuverlässigen Betrieb über die verlängerten Einsatzperioden.

EED zum DOWNLOAD

Weitere Infos zu diesen Thema    Siehe auch =>


09. Juni 2021:   Änderung / Verlängerung der Eichfristen

Das zweiten Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes  (MessEG) ,vom 9. Juni 2021, führt zu Änderungen in der Mess- und  Eichverordnung (MessEV).
Die am 17.09.2021 vom Bundesrat beschlossenen  Änderungen treten am 3.11.2021 in Kraft. Die Änderungen betreffen im  Wesentlichen Regelungen zur Vereinheitlichung der Eichfristen von  Wärme-, Kälte-, Kaltwasser- und Warmwasserzählern auf sechs Jahre (für  Wärme-, Kälte- und Warmwasserzähler galten bisher fünf Jahre). Damit  werden die Austauschzyklen der Zähler vereinheitlicht und die  Verbraucher entlastet.
            

Die von uns angebotenen und verwendeten Geräte gewährleisten einen   zuverlässigen Betrieb über die verlängerten Einsatzperioden.


ab 3.11.2021 gilt für Eigentümer und Verwalter?

  • Wärmezähler 6 Jahre
  • Warmwasserzähler 6 Jahre
  • Kaltwasserzähler 6 Jahr

11. Mai 2021:  Umlage von Gerätemieten für Rachwarnmelder

Der Bundesgerichtshof hat am 11.05.2022 entschieden, dass die  Gerätemieten für Rauchwarnmelder (RWM) den Wohnungsmietern nicht als  sonstige Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 BetrKV in Rechnung  gestellt werden dürfen.
Laut diesem Urteil stellt die Anmietung der Rauchwarnmelder, eine andere Form von  Anschaffungskosten für Einrichtungen dar, mit denen der Vermieter die  Wohnung auszustatten muss.
Anschaffungskosten sind aber kein Bestandteil der Betriebskosten.
Bei den Verbrauchserfassungsgeräten für Wärme und Wasser, z.B  Heizkostenverteiler, Wärmezähler, Wasserzähler ,ist die Umlage explizit gesetzlich geregelt, diese  Regelung kann aber nicht auf andere Wohnungsausstattungen ausgeweitet  werden.
Legen Gebäudeeigentümer, Verwalter und Vermieter die  Gerätemiete der RWM weiterhin um, haben die Mieter das Recht, die Betriebskostenabrechnung zurückzuweisen  und eine neue Abrechnung zur Kostenlast des Gebäudeeigentümer, Verwalter undbzw. Vermieter einzufordern.

Allerdings sind die Kosten für die Inspektion und Wartung der Geräte laufende  Kosten und weiterhin umlagefähig.
Wurden die RWM gekauft und nicht gemietet,  kann der Vermieter eine Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB  durchführen.

BGH-Urteil vom 11.05.2022  DOWNLOAD

05.Okt.2022: Umlage von Inspektions- und Wartungskosten für Rauchwarnmelder

Wartungskosten sind keine Verwaltungskosten.
Der Vermieter betreibt mit der Rachmelderwartung zwar Vorsorge, auch im eigenen Interesse, da er seine Versicherungspflicht erfüllt.
Dies ist aber nur ein haftungsrelevanter Gesichtspunkt, kein maßgeblicher Grund, um Bettriebskosten von Instandhaltungs- und Verwaltungskosten abzugrenzen.

BGH-Urteil vom 05.10.2022  DOWNLOAD



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